Nordland Schrottdiebstahl
Stand: 04.08.2011
Sachen gab es.....
Schrottdiebstahl an der Nordland zwischen dem 12. und 20. Dezember 1951
In einem Urteil vom 12. August 1953 hat der Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Revisionsverfahren eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bestätigt. Das Urteil ist zu finden in Schleswig -Holsteinischen Anzeigen von 1953, S. 295. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

§ 242 8tGB
Die Versenkung eines Kriegsschiffes aus militärischen Gründen in einer Tiefe von 28 Metern durch den Kommandanten des Schiffes oder andere Militärpersonen bedeutet nicht gleichzeitig die Aufgabe des Eigentums an diesem Schiff.
Aus den Gründen:
Das Schöffengericht hat den Angeklagten Sch. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Seine Berufung ist verworfen worden.
Das LG hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Firma Sch. und Co. besaß die Bergungsgenehmigung für das im ,äußersten Südwesten der Eckernförder Bucht auf Grund liegende Wrack des Schiffes "Herrenwyk". Darüber hinaus hatte das Wasser- und Schifffahrtsamt diese Firma zum Bergen von herrenlosem Schrott in der Eckernförder Bucht berechtigt, hierbei aber ausdrücklich verboten, Wracks und Kabel anzufassen und Schrott von Wracks zu entnehmen. Die Firma Sch. und Co. bediente sich zur Schrottbergung ihres Fahrzeuges "H-F". Kapitän dieses Bergungsdampfers war der Angeklagte, seine früheren Mitangeklagten waren Besatzungsmitglieder.
4--5 Seemeilen ost-nordöstlich der "Herrenwyk" lag noch innerhalb des Hoheitsgebiets in 28 Meter Tiefe das Wrack eines früheren dänischen Küstenpanzerschiffs. Dieses war während des letzten Krieges von der deutschen Kriegsmarine übernommen und bei Kriegsende versenkt worden. Das Wrack war durch eine Wracktonne gekennzeichnet. 1950 hatte die dänische Regierung das Wrack zur Bergung ausgeschrieben. Die Firma Sch. und Co. hatte sich für die Bergung interessiert, jedoch nach einer Rücksprache mit dem Angeklagten wegen zu hoher Kosten davon Abstand genommen. Die Bergungsgenehmigung wurde schließlich einer Hamburger Firma erteilt.
Am Heck des Kriegsschiffes befanden sich, wie in Kreisen der Schrottfischer allgemein bekannt war, zwei große, wertvolle Bronzeschrauben. Noch im April 1951 war das Vorhandensein der Schrauben durch Taucher festgestellt worden. Als die Hamburger Firma Anfang März 1952 mit den Bergungsarbeiten am Wrack begann, wurde das Fehlen der Backbordschraube festgestellt. Diese war von dem Angeklagten und anderen Besatzungsmitgliedern der ,,H-F" in der Zeit vom 12. bis 20.12.1951 geborgen worden. Da von dem Wrack der "Herrenwyk" damals nur wenig Schrott geborgen werden konnte, kamen die Besatzungsmitglieder der ..H.F" überein beim Wrack des Kriegsschiffes festzustellen, ob von dort mehr zu holen sei. Der Taucher D. stellte fest, daß die Backbordschraube fehlte und nur der Wellenstumpf aus dem Schiff hervorstand. In 3 Metern Entfernung, vom Heck des Schiffes, entdeckte er einen Schraubenflügel, der aus dem Schlick hervorragte. Er meldete dies dem Angeklagten, als Schiffsführer, der daraufhin das Heraufholen der Schraube anordnete. Da die Schraube im Ganzen zu groß und zu schwer war, sprengte D. die Schraube am nächsten Tage in 3 Teile. Ein Schraubenflügel wurde am gleichen Tage geborgen, am nächsten Tage weigerte sich D., weiter bei der Bergung der Schraube mitzumachen, weil er inzwischen in einer anderen Schrottdiebstahlsache die Anklageschrift erhalten hatte. Auch andere Besatzungsmitglieder äußerten Bedenken, die aber von dem Angeklagten zerstreut wurden. An Stelle von D. wurde der Taucher B. eingesetzt. Diesem gelang jedoch die Bergung weiterer Schraubenteile nicht. Nach der Erkrankung des B. kam der Taucher K. an Bord. Diesem gelang es, die Nabe und einen weiteren Schraubenflügel zu bergen. Die gesamte Beute wurde nochmals über flachem Grunde zersprengt und dann Zusammen mit anderem Schrott von der ..Herrenwyk" auf einem Lastwagen der Firma Sohn. und Co. zu der Firma B. nach N. gefahren. Der Angeklagte erklärte anwesenden Beamten der Wasserschutzpolizei und des Zolls, daß die Schraubenteile von einer großen Schiffsschraube stammten, die sie nördlich des Wracks der ..Herrenwyk" auf dem Meeresgrunde gefunden hätten. Die Firma B. schrieb der Firma Sch. und Co. für die Schiffsschraubenteile einen Betrag von 7094,75 DM gut. Der Angeklagte erhielt hiervon 400 DM als Bergelohn und die übrigen Besatzungsmitglieder außer D. ihren entsprechenden Anteil. Die materielle Rüge der rechtsirrigen Anwendung des § 242 StGB greift nicht durch. Die Bestrafung nach § 242 StGB setzt voraus, daß der Angeklagte eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen hat, sich dieselbe rechtswidrig anzueignen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß es sich beim Wrack des Kriegsschiffes und bei der Schiffsschraube um eine herrenlose Sache und damit nicht um eine fremde Sache gehandelt habe. Der Begriff der Fremdheit erfordert, daß die Schraube im Eigentum eines andern als des Täters gestanden hat. Die Schraube, die sich in unmittelbarer Nähe des Wracks befand, wurde von dem Taucher und dem Angeklagten sogleich als zum Wrack gehörig erkannt. Sie gehört nach der Lebensauffassung zum Wrack und teilt das Schicksal des Wracks. Die Loslösung der Schraube vom Wrack änderte nichts an den Eigentumsverhältnissen. Als Eigentümer des Wracks könnten in Frage kommen: der dänische Staat, das Deutsche Reich, die Bundesrepublik als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, die Besatzungsmacht und schließlich die zur Bergung ermächtigte Hamburger Firma.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß das Panzerschiff der dänischen Kriegsmarine angehörte
und während des Krieges von der deutschen Kriegsmarine übernommen worden ist. In welcher Art und Weise diese Übernahme erfolgt ist, auf Grunde des Kriegsrechts oder gegen Entschädigung, ist nicht festgestellt. Sollte das Kriegsschiff dem dänischen Staat abhanden gekommen sein ist dessen Eigentum nie untergegangen. Dänemark hat auch das Schiff! unbeanstandet zur Bergung ausgeschrieben und damit Eigentumsübergang geltend gemacht Sollte dagegen ein rechtswirksamer Eigentumsübergang auf das Deutsche Reich erfolgt sein, so erhebt sich die Frage, ob das Schiff durch die Versenkung in den letzten Kriegstagen herrenlos geworden ist. Der Begriff der Herrenlosigkeit bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. Die Eigentumsaufgabe ist danach ein Rechtsgeschäft, das die Verfügungsberechtigung des Handelnden voraussetzt.
Die Versenkung der Kriegsschiffe am Ende des Krieges wurde aus rein militärischen Gründen vorgenommen, um sie dem Zugriff der Kriegsgegner zu entziehen. Die Strafkammer hat mit Recht hervorgehoben, daß die Versenkung in einer Wassertiefe erfolgte, in der die Wiedererlangung des erheblichen Sachwertes möglich war. Auf wessen Befehl die Versenkung erfolgt ist, ist nicht festgestellt worden. Da es sich aber nur, um militärische Stellen gehandelt haben kann, scheidet die Möglichkeit daß eine zur Verfügung über Staatseigentum befugte Stelle das Eigentum in Verzichtsabsichten aufgegeben hat, aus. Dies hat der, Senat bereits im Urteil vom 27.8. 1952 (Se 310/52) bezüglich der bei Kriegsende versenkten Unterseeboote ausgesprochen, weil die U-Boot-Kommandanten zu einer solchen rechtsgeschäftlichen Eigentumsaufgabeerklärung nicht befugt gewesen sind. Es steht somit fest, daß das Wrack nicht herrenlos war, ohne daß es einer Feststellung bedarf, wer Eigentümer des Wracks ist. Weitere Voraussetzung für die Verurteilung wegen Diebstahls ist, daß der Angeklagte die Schiffsschraube einem anderem weggenommen, also fremden Gewahrsam gebrochen hat. Die Lage des Wracks war bekannt. Das Wrack war durch eine Tonne gekennzeichnet. Der Zugang zum Wrack stand ausschließlich dem Berechtigten zu, sei es nun der dänische Staat oder die vom Wasser. und Schifffahrtsamt zum Bergen ermächtigte Firma. An dem Wrack bestand in gleicher Weise Gewahrsam, wie an dem von dem Bauern auf dem Acker zurückgelassenen Pflug oder dem auf freier Straße abgestellten Fahrrad. Dadurch, daß die Schraube bereits von dritter Hand abgesprengt und zum Teil im Schlick versunken war, war der Gewahrsam nicht beseitigt worden. Gerade das Auffinden der wertvollen Schraube durch den Taucher der H.F. zeigt, das für den Gewahrsamsinhaber des Wracks auch die abgesprengte Schraube erreichbar war.
Schleswig-holsteinischer Strafsenat - Urteil vom 12.08.1953 Ss 239/ 53 -
Falls jemand etwas mehr über dieses Wrack weiß und nähere Angaben über dieses Wrack machen kann und möchte, oder vielleicht Fotos hätte, dann wären wir sehr dankbar, wenn er sein Wissen bzw. seine Fotos z.B. per E-Mail mit uns teilen würde.
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